Allgemeine Geschäfts- & Zahlungsbedingungen der Revtech GmbH

  1. Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
    1. Die Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) der RevTech GmbH gelten für die Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
    2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der zwischen uns geschlossenen Verträge getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  2. Angebot – Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
    1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verstehen sich die Preise „ab Werk“, d. h. ausschließlich Fracht, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Nebenabgaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ausnahmen bilden hiervon Verkäufe die unter dem RV-Verfahren abgerechnet werden.
    2. Die auch für die Berechnung der Preise maßgebliche Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung durch uns oder von uns beauftragte Dritte, es sei denn, dass der Kunde auf seine Kosten eine amtliche Verwiegung verlangt.
    3. Sämtliche Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ohne Abzüge innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Bei Scheck- und Wechselzahlungen gilt der Tag der Gutschrift. Die Ablehnung von Scheck- oder Wechselzahlungen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Kosten, die bei dieser Form der Zahlung zusätzlich entstehen, trägt der Kunde.
    4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.Im Fall des Verzugs oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungs- oder Kreditfähigkeit des Kunden bestehen, sind wir berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.
    5. Sofern uns gegen den Kunden mehrere Forderungen zustehen, wird durch uns bestimmt, auf welche Schuld Zahlungen zu verrechnen sind, wobei regelmäßig die älteste Schuld zuerst getilgt wird.
    6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  4. Leistungszeit – Gefahrübergang - Teillieferungen
    1. Lieferfristen werden nach bestem Wissen und vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger eigener Materialbelieferung vereinbart.
    2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger Ereignisse, die für uns unvorhersehbar oder unvermeidbar waren und uns die Lieferung vorübergehend wesentlich erschweren oder dauerhaft unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Personal- bzw. Rohstoffmangel – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich hiervon benachrichtigen.
    4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird der Versand durch den Kunden oder auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
    5. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungsstellung und der Zahlungen als separates Geschäft.
  5. Verpackungen – Transport
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Art der Versendung, der Verpackung und auch der Versandweg nach unserem Ermessen bestimmt. Wurde auf Verlangen des Kunden eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat der Kunde die dadurch gegenüber der günstigeren Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
    2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden einer einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
    3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
    6. Der Kunde ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch gleichwertige Sicherheitsleistungen, beispielsweise durch unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft, abzulösen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
  7. Mängelansprüche
    1. Die Produkte werden frei von Mängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt vier Wochen ab Lieferung der Produkte.
    2. Die Produktion und der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware) und neutralisierter Ware ist wegen möglicher Beimischung von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen kann, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch in dem günstigen Preis widerspiegelt. Dieses Risikos ist sich der Kunde bewusst, wenn er statt Originalware Regenerat, NT-Ware, Mahlgut oder neutralisierte Ware kauft. Sollte sich eine solche Ware für den von dem Kunden vorgesehenen Verwendungszweck als ungeeignet erweisen, haften wir hierfür nicht.
    3. Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
    4. Der Kunde wird im Rahmen seiner Prüfung auch eine Probeverarbeitung durchführen.
    5. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass ein unvermischtes Muster (mindestens 500 g) der beanstandeten Ware an uns geschickt wird; oder der Kunde die mangelhafte Ware in den Versandbehältern bereithält, damit sie durch uns oder von uns beauftragte Dritte bei dem Kunden geprüft werden kann.
    6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
    7. Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Haftung für Schäden
    1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
    2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
    3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
    4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand – Teilnichtigkeit
    1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Zwischen beiden Parteien wird vereinbart, dass eine ggf. notwendig werdende Neufassung einer Geschäftsbedingung/Vereinbarung inhaltlich dem ursprünglichen Zweck und Inhalt entspricht.